Informationen und Formulare für Schulleitungen

  • addPersonalblätter

    Personalblätter für die kirchlichen und staatlichen Lehrkräfte im Evang. Religionsunterricht werden am Schuljahresanfang vom Schuldekan an die Schulleitungen gesandt. Von dort werden sie an die Lehrkräfte weitergeleitet.

    Die vollständig ausgefüllten Personalblätter senden die Schulen zusammen mit der Statistik bis zum 27.10.2021 an das Büro des Schuldekans zurück. Die Personalblätter der Lehrkräfte, die 2021/22 kein Deputat im Evang. RU wahrnehmen oder nicht mehr an der Schule unterrichten, werden mit dem entsprechenden Vermerk ebenfalls zurück gesendet.

    Blanko-Personalblätter finden Sie hier.

  • addStichwoche

    Die Stichwoche liegt für alle Schularten in der sechsten ganzen Woche nach Schulbeginn.

    Vgl. K.u.U. 5/1. März 2007, S. 53, AZ 22-9531.0/93 und OKR AZ 62.31-1 Nr. 435/2.1 vom 09.03.2007

     

     

  • addKonfirmandenunterricht und Konfirmation

    Die Regelung für unterrichtsfreie Nachmittage für den Konfirmandenunterricht wurde in der Schulbesuchsverordnung verankert. Sie trat zum 1. August 2009 in Kraft und besagt, dass für Schülerinnen und Schüler der Klasse 8 der Nachmittag unterrichtsfrei zu halten ist.

     

    Hier finden Sie die Verordnung

     

    Am Montag nach der Konfirmation können Schülerinnen und Schüler eine Beurlaubung beantragen.

     

    Die gesetzlichen Regelungen dazu finden Sie HIER.

     

     

  • addTeilnahme am Religionsunterricht

    Alle getauften evangelischen Schülerinnen und Schüler nehmen am Religionsunterricht teil, Religion ist kein Wahlfach.
    Konfessionslose Schülerinnen und Schüler oder solche, für deren Konfession kein Religionsunterricht an der Schule angeboten wird, können ihre Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht beantragen und werden mit Zustimmung der jeweiligen Lehrkraft zugelassen. 

    <link file:693477 download internal link in current>Antrag auf Teilnahme am Religionsunterricht von Nichtmitgliedern der betreffenden Religionsgemeinschaft

    Es besteht die Möglichkeit, ein Kind vom Religionsunterricht aus Glaubens- und Gewissensgründen abzumelden. Das Recht auf Abmeldung ist ein höchst persönliches Recht der Erziehungsberechtigten bez. der religionsmündigen Schüler/innen (Vollendung des 14. Lebensjahres). Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler oder einer Schülerin persönlich abzugeben. Beim Termin der Abgabe der persönlichen Erklärung sollten die Erziehungsberechtigten anwesend sein.

    Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss in den ersten beiden Wochen eines Schulhalbjahres erfolgen.

    Einen guten Überblick über Ablauf und Daten finden Sie auf dem Service-Portal des Landes.

    Die gesetzlichen Grundlagen sind HIER erfasst.

  • addSchul- und Schülergottesdienste

    Verwaltungsvorschrift des KM vom 31. Juli 2001. Az.: 41-6539.1/111

    K.u.U. vom 7. September 2001, Nr. 15-16, S. 306; zuletzt geändert 11.11.2009 (K.u.U. S. 223/2009)


    I.
    Schul- und Schülergottesdienste leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule. Sie dienen neben dem Religionsunterricht der religiösen Erziehung der Schülerinnen und Schüler. Dies gilt nicht nur für die Grund- und Hauptschulen, die nach Artikel 15 Landesverfassung christliche Gemeinschaftsschulen sind, sondern entsprechend dem Auftrag von Grundgesetz, Landesverfassung und Schulgesetz für alle Schularten. Dies erfordert, dass Schul- und Schülergottesdienste im Rahmen der Unterrichtszeit am Vormittag möglich sind. Sie können auch im Schulgebäude abgehalten werden.

     

    1. Schulgottesdienste

    Den Schulen wird empfohlen, zu Beginn und Ende eines Schuljahres, vor oder nach größeren Ferienabschnitten (Weihnachtsferien, Osterferien) sowie am Buß- und Bettag in Absprache mit den örtlichen Kirchenbehörden Schulgottesdienste abzuhalten. Dabei soll der Charakter dieser Gottesdienste als Veranstaltung der Schule deutlich werden. Die Teilnahme für Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler ist freiwillig. Der Schulgottesdienst kann auch ökumenisch gestaltet werden.[1]

     

    2. Schülergottesdienste

    Schülergottesdienste liegen in der Verantwortung der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Es ist jedoch Aufgabe der Schule, ihre Durchführung zu unterstützen. Auf Antrag einer örtlichen Kirchenbehörde haben die allgemein bildenden Schulen sowie die beruflichen Vollzeitschulen eine Unterrichtsstunde in der Woche während der Unterrichtszeit am Vormittag für den Schülergottesdienst freizuhalten. Dies gilt, wenn und solange die auf Grund der Anzahl nichtteilnehmender Schülerinnen und Schüler entstehenden organisatorischen Schwierigkeiten in vertretbarem Rahmen bleiben. In strittigen Fällen führen die kirchlichen Oberbehörden im Zusammenwirken mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eine Entscheidung herbei. Wo kein regelmäßiger Schülergottesdienst eingerichtet wird, sollten verstärkt Schulgottesdienste oder Schülergottesdienste in bestimmten Abständen oder zu besonderen Anlässen abgehalten werden (z.B. katholische Gottesdienste am Aschermittwoch oder Allerseelen).[2]

     

    3. Beurlaubung für die Teilnahme an Gottesdiensten an Buß- und Bettag

    Schülerinnen und Schüler, die während der Unterrichtszeit an einem von der örtlichen Kirchengemeinde getragenen Gottesdienst teilnehmen wollen, sind hierfür vom Unterricht zu beurlauben.

     


    [1] Hinweis: Schulgottesdienste unterliegen als schulische Veranstaltung der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Schüler/innen sind auf dem Weg und beim Gottesdienst versichert, auch wenn dieser z.B. in kirchlichen Räumen stattfindet. Der Schule obliegt die Aufsichtspflicht in vollem Umfang.

    [2] 1. Schülergottesdienste sind Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften; diese sind haftungsrechtlich und für die Aufsicht verantwortlich. Es besteht aber gesetzlicher Versicherungsschutz auf dem Weg vom Gottesdienst zur Schule, wenn dieser nicht erheblich länger ist als der normale Schulweg und der Aufenthalt beim Gottesdienst mindestens 30 Minuten beträgt. Voller Versicherungsschutz besteht auch für Schüler/innen, die die freiwillige Schüler-Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Ist der Schülergottesdienst fester Bestandteil des stundenplanmäßigen Religionsunterrichts, so besteht, auch wenn er in kirchlichen Räumen stattfindet, gesetzlicher Versicherungsschutz (auch für den direkten Hin- und Rückweg).

    2. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Schul- oder Schülergottesdienst teilnehmen und sich während dieser Zeit in der Schule aufhalten, obliegt der Schule die Obhut (Aufsichtspflicht). Die Schule muss auch für den Aufenthalt dieser Schüler/innen sorgen (z.B. Aufenthaltsraum oder Zuweisung zum Unterricht einer anderen Klasse.

    Beide Hinweise aus dem GEW-Handbuch.

  • addBeurlaubung für kirchliche Veranstaltungen und Besinnungstage

    Auszug aus der Schulbesuchsverordnung:

    Für folgende kirchliche Veranstaltungen werden die Schüler beurlaubt:

    • Konfirmanden am Montag nach ihrer Konfirmation;
    • Erstkommunikanten am Montag nach der Erstkommunion;
    • Firmlinge am Tag ihrer Firmung; wenn die Firmung an einem schulfreien Tag stattfindet, am unmittelbar danach folgenden Schultag;
    • Schüler der Klasse 9 der Hauptschulen, der Klasse 10 der Realschulen und Gymnasien, der Jahrgangsstufe 13 der Gymnasien, der Abschlussklassen der Berufsfachschulen, der Berufskollegs mit Ausnahme des einjährigen zur Fachhochschulreife führenden Berufskollegs, der Fachschulen für Sozialpädagogik sowie Schüler der entsprechenden Klassen der Sonderschulen für zwei Tage der Besinnung und Orientierung.

     

    Hier geht es zur Seite des Landesrechtes mit ausführlicheren Bestimmungen

    • Schüler und Schülerinnen, die während der Unterrichtszeit an einem von den örtlichen Kirchengemeinde getragenen Gottesdienst am Buß- und Bettag teilnehmen wollen, sind hierfür vom Unterricht zu beurlauben (K.u.U., S. 223/2009)

     

    Kirchentage und Katholikentage:

    • Nach der Bekanntmachung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 26. April 1985 - AZ IV-1-2009/170 - wird empfohlen, Lehrkräfte und Schüler für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag und Deutschen Katholischen Kirchentag zu beurlauben, sofern keine dienstlichen bzw. pädagogischen Gründe entgegenstehen.
  • addZugelassene Schulbücher

    Das Landesinstitut für Schulentwicklung veröffentlicht eine ständig aktualisierte Liste der zugelassenen Schulbüchern nach Schulstufen getrennt.

    Zur Liste

  • addGideon-Bibeln

    Nach Absprache mit den obersten Kirchenbehörden hat das Ministerium für Kultus und Sport mit Schreiben vom 08.09.1995 (AZ IV/1-6549.13/8) folgenden mitgeteilt:

     

    Außerhalb des Religionsunterrichts ist es rechtlich nicht zulässig, die Gideon-Bibeln an den Schulen in Baden Württemberg zu verteilen. Die Verwaltungsvorschrift vom 5. August 1985 verbietet nämlich, an den Schulen für wirtschaftliche, politische, weltanschauliche und sonstige Interessen zu werben. Durch das Vor- und Nachwort erhält die Bibelausgabe des Gideon-Bundes eine Bewertung, die den religiösen Vorstellungen dieser Gruppierung entspricht.

     

    Der Gideon-Bund darf seine Bibelausgabe selbst dann nicht auf dem Schulgrundstück außerhalb des Religionsunterrichts vertreiben, wenn ihm hierzu vom Schulleiter die Erlaubnis erteilt wurde. Eine derartige Erlaubnis wäre rechtswidrig.

     

    Anders verhält es sich mit dem Religionsunterricht. Welche Materialien im Religionsunterricht besprochen werden oder zur Verteilung gelangen sollen, bestimmt nicht der Schulleiter oder die Schulaufsicht. Diese Entscheidung liegt bei den Kirchen bzw. bei den für die Erteilung des Religionsunterrichts von den Kirchen beauftragten Religionslehrern. Die Schulverwaltung kann insoweit weder etwas anordnen noch etwas verbieten. Wenn also das Kultusministerium darauf hinweist, dass die Gideon-Bibeln im Religionsunterricht verteilt werden können, so stellt dies keine Genehmigung des Ministeriums dar, sondern lediglich einen Hinweis auf die geltende Rechtslage.

     

    Wenn Eltern mit der Verteilung der Gideon-Bibeln im Religionsunterricht nicht einverstanden sind, so sollten sie sich mit dem Religionslehrer in Verbindung setzen. In diesem Rahmen kann das Für und Wider einer Verteilung erörtert werden.